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Lohndumping: Höhere Strafen ab April

Der Bundesrat hat die vom Parlament beschlossenen Änderungen im Entsendegesetz (EntsG) auf den 1. April 2017 in Kraft gesetzt, wie er am Donnerstag mitteilte. Neu beträgt die Höchststrafe für fehlbare Unternehmen 30'000 CHF. In jüngerer Zeit habe sich die bisherige Sanktion von maximal 5000 CHF als zu wenig wirksam erwiesen, schreibt der Bundesrat.
Bereits heute können Unternehmen bei Verstössen für eine gewisse Zeit vom Schweizer Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden. Mit der Gesetzesrevision können die zwei Massnahmen – Geldstrafe und Arbeitsmarktausschluss – bei schwerwiegenden Verstössen auch kumulativ ausgesprochen werden.
Eine weitere Neuerung betrifft die Verlängerung von Normalarbeitsverträgen (NAV). Solche werden in Branchen erlassen, in denen es keinen Gesamtarbeitsvertrag gibt und in welchen es wiederholt zu missbräuchlicher Lohnunterbietung gekommen ist.
Normalarbeitsverträge können neu verlängert werden, wenn wiederholt Verstösse gegen den Mindestlohn festgestellt werden oder wenn Hinweise vorliegen, dass es ohne NAV zu erneutem Lohndumping kommen kann.
Die Regelung diene der Rechtssicherheit, schreibt der Bundesrat. Sie entspreche dem Anliegen der Grenzkantone Tessin und Genf, die bereits in verschiedenen Branchen NAV mit Mindestlöhnen erlassen haben.
Das Entsendegesetz ist an das Freizügigkeitsabkommen mit der EU gekoppelt. Es soll verhindern, dass die Schweizer Löhne wegen zugewanderter Arbeitskräfte unter Druck geraten.