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Ausstieg aus der ausserordentlichen Lage: Bundesrat stärkt die Eigenverantwortung der Wirtschaft
Der Bundesrat hat den Ausstieg aus der «ausserordentlichen Lage» beschlossen. Mit der ab sofort geltenden «besonderen Lage» kehrt die Schweiz zu ihrer föderalen Ordnung zurück. Die Kantone können also in ihren Kompetenzbereichen wieder autonomer entscheiden. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst die Aufhebung eines Grossteils der Covid-Vorschriften, wodurch weniger, aber klarere Regeln zu beachten sind.
Für die Wirtschaft werden die bisherigen Regelungen weiter gelockert und vereinfacht. So müssen zwar alle öffentlich zugänglichen Orte weiterhin über ein Schutzkonzept verfügen, dem ein Mindestabstand von nunmehr 1,5 Metern zugrunde liegt. Auf spezifische Regeln für einzelne Kategorien von Betrieben, Veranstaltungen oder Bildungseinrichtungen wird gemäss dem Bundesrat aber verzichtet. Der Mindestabstand kann in den Unternehmen unterschritten werden, wenn eine Maske getragen oder Trennwände vorhanden sind.
Zudem hat der Bundesrat die Empfehlung zur Arbeit im Home Office aufgehoben. Ebenfalls an den Arbeitsplatz zurückkehren können die besonders gefährdeten Personen. Mit der Aussetzung dieser Ausnahmebestimmungen nehmen die Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht wieder gemäss dem Arbeitsgesetz wahr. Dass dabei die gesetzlichen Regelungen über alle Branchen hinweg gelten, ist für die Arbeitgeber aufgrund der tiefen Fallzahlen richtig. Selbstverständlich werden die Arbeitgeber dem Gesundheitsschutz ein besonderes Augenmerk schenken und die Abstands- und Hygieneregeln weiterhin strikt beachten.
Informiert wurde darüber hinaus, wieweit die vom Bundesrat erlassenen Corona-Regeln in ein dringliches Bundesgesetz überführt werden sollen. Damit diese Vorlage in der kommenden Herbstsession diskutiert werden kann, wird die Vernehmlassung bereits am 10. Juli beendet und die Botschaft am 12. August vom Bundesrat verabschiedet. Der SAV wird sich im Rahmen der Vernehmlassung zum dringlichen Bundesbeschluss äussern, der bis Ende 2022 gelten soll.
(Quelle: Medienmitteilung Schweizerischer Arbeitgeberverband)
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